Rückzahlungsklausel

Rückzahlungsklausel
Klausel, die für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb einer bestimmten Frist die Rückerstattung von Leistungen vorsehen. Häufig sind freiwillige  Sozialleistungen (z.B. Gratifikationen, Umzugskosten, Ausbildungskosten) mit R. versehen. Damit wird das Grundrecht der Arbeitnehmer auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 GG ( Arbeitsplatzwechsel) berührt.
- Zulässig: R. ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber eine Leistung erbringt, die durch die bisherige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch nicht verdient, sondern auch mit Rücksicht auf die zukünftige Beschäftigung erbracht wird. R. grundsätzlich zulässig bei  Ausbildungsbeihilfen und Erstattung von Umzugskosten, stark eingeengt bei  Gratifikationen.

Lexikon der Economics. 2013.

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